Satzung
DAAD/Lichtenscheidt
Satzung der DAAD-Stiftung
In dem Bestreben,
- den internationalen Austausch von künftigen Führungskräften für Wissenschaft, Wirtschaft und Politik mit allen Ländern und in allen Disziplinen zu fördern und dadurch zu besserem Verstehen, Verständnis und zu friedlicher Verständigung beizutragen,
- für diesen Zweck Ehemaligen, Freunden und Partnern des DAAD die Möglichkeit eines eigenen finanziellen Beitrags zu eröffnen, dessen Erträge, insbesondere bei der Stiftung von Stipendien, dauerhaft mit ihrem Namen verbunden sein können, und
- auf diese Weise sowohl ein Zeichen von Mäzenatentum zu setzen als auch die Handlungsreichweite des DAAD jenseits der staatlich finanzierten Programme zu erweitern,
hat der Vorstand des DAAD auf seiner Sitzung vom 5. Mai 1999 die Errichtung einer Stiftung und die folgende Satzung beschlossen:
DAAD-Stiftung
Satzung in der Fassung vom 1. Januar 2016
§ 1 Name, Rechtsform
1. Die Stiftung führt den Namen "DAAD-Stiftung".
2. Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung in der Verwaltung des DAAD und wird von diesem im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
§ 2 Stiftungszweck, Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO) im Bereich der internationalen Hochschulzusammenarbeit.
2. Zweck der Stiftung ist die Förderung des weltweiten akademischen und künstlerischen Austauschs sowie der internationalen Hochschulzusammenarbeit.
3. Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Gewährung von Stipendien, wobei auch besondere soziale, persönliche oder familiäre Umstände in die Auswahl einfließen können,
- finanzielle Unterstützung wissenschaftlicher und künstlerischer Veranstaltungen und Forschungsvorhaben,
- Unterstützung von einschlägigen Vorhaben des DAAD, die nicht, nicht so oder nicht ausreichend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden können,
- Beschaffung von Mitteln gem. § 58 Nr. 1 AO zur Förderung der internationalen Hochschulzusammenarbeit und des Hochschulaustauschs sowie für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft.
4. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gem. § 58 Nr. 1 AO tätig wird.
5. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Stiftungsvermögen
1. Die Stiftung wird mit einem Anfangsvermögen von DM 10.000 ausgestattet.
2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können im Rahmen des steuerlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
3. Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen, Namensstipendien
1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen ist die Rücklagenbildung oder die Zuführung zum Stiftungsvermögen gem. § 62 AO.
2. Die Erträge der einzelnen Zustiftungen werden getrennt behandelt und zur Gewährung von Stipendien nach der Zweckbestimmung des jeweiligen Stifters verwendet. Die Stipendien können auf Wunsch des Stifters mit dessen Namen verbunden werden. Die besonderen Modalitäten der Mittelverwendung können mit dem Zustifter individuell vereinbart werden.
§ 5 Organe
1. Die Stiftung wird geleitet von einem Stiftungsrat, bestehend aus dem Präsidenten und dem Generalsekretär des DAAD sowie einem vom Vorstand des DAAD benannten Hochschullehrer. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte jeweils für die Dauer von zwei Jahren einen Vorsitzenden.
2. Dem Stiftungsrat obliegen insbesondere die Führung der Geschäfte, die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Bewilligung der Stiftungsprojekte aus den Erträgen.
3. Der Stiftungsrat ist den Organen des DAAD rechenschaftspflichtig.
§ 6 Verwaltung und Rechenschaftslegung
1. Der Stiftungsrat verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von dem Vermögen des DAAD. Er vergibt die Stiftungsmittel und wickelt die Fördermaßnahmen ab. Dazu bedient er sich der bereits vorhandenen Organisationsstruktur des DAAD, insbesondere der unabhängigen Auswahlkommission für Stipendienprogramme. Die dazu notwendigen Kosten können aus den Erträgen entnommen werden.
2. Der Stiftungsrat fertigt zum 30. 6. eines jeden Jahres einen Bericht, der auf der Grundlage eines von einem vereidigten Wirtschaftsprüfer testierten Vermögensnachweises die Vermögenslage sowie die Mittelverwendung erläutert. Der Bericht wird den Stiftern bzw. ihren Erben sowie dem Vorstand des DAAD vorgelegt.
§ 7 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse, Auflösung
1. Satzungsänderungen der Stiftung werden auf Vorschlag des Stiftungsrates durch den Vorstand des DAAD beschlossen.
2. Der Vorstand des DAAD kann mit mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an den DAAD, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.
§ 8 Inkrafttreten
Die Satzungsänderung tritt mit Wirkung zum 01.01.2016 in Kraft.
Bonn, den 14. Dezember 2015
Prof. Dr. Margret Wintermantel Dr. Dorothea Rüland
Präsidentin des DAAD e.V. Generalsekretärin des DAAD e.V.